Mittlerweile gehört die Webseite kino.to zu den meistbesuchten Seiten im deutschen Internet. Laut Google Trends besuchen täglich mehr als 150.000 Besucher die Videoplattform auf der man überwiegend Spielfilme und aktuelle TV Serien kostenlos anschauen kann.
Verlinkung, kein Hosting
Kino.to speichert selbst keine Videodateien, sondern leitet seine Besucher lediglich auf Videoplattformen weiter, auf denen die Dateien online angeschaut werden können. Kino.to verbreitet daher keine urheberrechtlich geschütztes Material, sondern vereinfacht lediglich den Zugriff darauf.
Betreiber unbekannt
Die Betreiber der Webseite können nicht ermittelt werden, da die Server in Russland stehen und die Domainvergabestelle in Tobago keine Daten über den Besitzer veröffentlicht. Selbst wenn man an die Registrierungsdaten kommen würde, sind diese sicherlich auf einen Strohman registriert.
Legal oder illegal?
Zumindest der Betreiber der Seite ist wohl tief im grauen Bereich tätig. Die GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletztungen) als auch die MPAA (Motion Picture Association of America) haben bereits vor Monaten gerichtliche Schritte eingeleitet. Passiert ist bisher allerdings noch nichts, die Seite ist weiterhin online.
Machen sich Besucher strafbar?
Laut §53 Urhebergesetz ist es in Deutschland strafbar, sich offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder rechtswidrig angebotenen Inhalte herunterzuladen. Bei kino.to werden Filme angeboten, die offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden, kein Besucher kann sich damit rausreden, dass er nicht wüsste dass man den aktuell im Kino laufenden Blockbuster nicht online kostenlos ansehen kann.
Allerdings liegt der Knackpunkt hier im Wort “herunterladen“. Bei den von Kino.to verlinkten Webseiten handelt es sich um Streaming-Seiten. D.h. das Videomaterial wird nicht als “Download” heruntergeladen, sondern gestreamt. Der Besucher behält im Normalfall keine Kopie auf seiner Festplatte.
Wer sicher sein möchte, dass er die Videodateien nicht downloadet sollte auf Flashvarianten setzen und die Cachegröße in den Einstellungen auf 200 MB begrenzen. Einige Dateien werden über den DivX WebPlayer abgespielt. Diese werden auf der Festplatte zwischengespeichert. Die Option “Heruntergeladene Dateien behalten” sollte nicht aktiviert werden!
Momentan fehlt noch ein Urteil, das diesen Sachverhalt klären könnte. Sollte auch das Streaming als illegal erklärt werden, würde die GVU, MPAA und die Staatsanwaltschaft allerdings vor einem weiteren Problem stehen: Da die Daten anders als bei Filesharing (BitTorrent, etc) direkt vom Streamingserver zu den Besucher-PCs übertragen wird, ist ein Nachweis fast unmöglich.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar!
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